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VFC LAR OSW MK1 GBBR
VFC LAR OSW MK1 GBBR
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VFC LAR OSW MK1 GBB – Die Modernisierung einer Legende
Die LAR, einst als „Right Arm of the Free World“ bekannt, war für ihre Robustheit und Zuverlässigkeit berühmt. Doch mit der Zeit zeigten sich auch Schwächen – insbesondere das hohe Gewicht und der Mangel an modularen Funktionen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wurde in den 1990er Jahren eine modernisierte Version entwickelt: die LAR OSW.
Die LAR OSW behielt die ikonische Konstruktion des Originals bei, wurde jedoch mit leichteren Materialien wie Luft- und Raumfahrt-Aluminium gefertigt und durch moderne Fertigungstechniken optimiert. Eine überarbeitete Picatinny-Schiene ermöglichte die einfache Montage von Optiken und Zubehör, während kompaktere Laufkonfigurationen für den CQB-Einsatz eingeführt wurden. Das Ziel: die legendäre Haltbarkeit mit moderner Modularität zu vereinen – sowohl für Militär und Strafverfolgung als auch für den zivilen Markt.
Die VFC LAR OSW MK1 GBB – Eine neue Generation
Mit der LAR OSW MK1 GBB geht VFC noch einen Schritt weiter. Das ursprüngliche Picatinny-Schienen-System wurde durch ein modernes M-LOK-Handschutzsystem ersetzt, das mehr Flexibilität für taktisches Zubehör bietet. Die CNC-gefräste Picatinny-Schiene auf dem Upper Receiver und der Para-Klappschaft unterstreichen den modernen Look, ohne das klassische Design zu verfälschen. So wird diese ikonische Waffe für Airsoft-Spieler wiederbelebt.
Hauptmerkmale
Front-Sektion:
- Stahl S-Type MR556 Mündungsfeuerdämpfer
- Einstellbares Frontvisier
- Stahl Dummy-Gasregler (beweglich)
- Kurzer M-LOK-Handschutz
- Aluminium-Tapered-Außenlauf
- Stahl-Handschutzbefestigungsringe
- Realistisches Gasrohr und beweglicher Gaskolben
Receiver:
- Voll-CNC-gefräste Optik-/Zielfernrohrmontage
- Metall-Spannhebelverschluss
- Stahl-Bauteile: Magazinfang, Abzug, Abzugsbügel, Feuerwahlhebel, einstellbares Visier, Verschlussfanghebel, SAW-Pistolengriff, horizontale Demontagehebel
Heck-Sektion:
- LAR Para-Klappschaft
- Klappmechanismus mit Stahlstift
- CNC-gefräste Stahl-Bolzenträgergruppe
- Horizontale Gehäusedemontage
- Realistisches Patronenstopp- und Leerschuss-System
- Schnell einstellbares HOP-UP-System
INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.
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Eigenschaft | Wert |
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Material | Metall, Aluminiumlegierung, Stahl, Polymer |
Magazinkapazität | 28 Schuss (6mm BBs) |
Gesamtlänge | 576 mm / 822 mm |
Innenlauflänge | 208 mm |
Gewicht mit Magazin | 3465 g |
System | Gas Blowback |
Feuermodi | Semi |
HOP-UP | Einstellbar |
Mündungsenergie | Max. 1,4 Joule (Temperatur und Gas) |
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Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
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