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G&G PRK9 RTS E.T.U. S-AEG
G&G PRK9 RTS E.T.U. S-AEG
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Die von G&G entwickelte und hergestellte PRK9 ist eine hochwertige Nachbildung einer AK und eines PP-19-01 Hybrids. Das subkompakte Modell ist mit einem anatomischen Pistolengriff, einem klappbaren, einziehbaren Schaft und einem Aluminium-Handschutz ausgestattet.
Der 350/65 mm lange Nachbau wird aus einem Lowcap-Magazin gespeist, wiegt rund 2600g und schießt im halbautomatischen Modus.
Der Nachbau ist hauptsächlich aus hochwertigen Metalllegierungen, Stahl und Polymeren gefertigt. Das Gehäuse, der Handschutz, das Pufferrohr, der äußere Lauf und die Visierung sind aus Metall gefräst. Der Pistolengriff, der Schaft und das Magazin sind aus Polymer gefertigt, der Abzugsbügel und einige kleinere Elemente sind aus Stahl.
An der Vorderseite befindet sich ein RIS-Handschutz aus Aluminium mit einer Schiene an der Oberseite. Dieser Aufbau ermöglicht es dem Benutzer, verschiedene Zubehörteile zu befestigen, die seinen Vorlieben oder Einsatzanforderungen entsprechen.
Der Lauf ist mit einem 14-mm-CCW-Gewinde ausgestattet und kann verschiedene Mündungsvorrichtungen, Schalldämpfer und Tracer aufnehmen. Der seitlich klappbare, einziehbare Schaft aus hochwertigem Polymer ist komfortabel in der Handhabung. Er ist auch auf engem Raum leicht zu handhaben und einfach zu verstauen. Die Batterie befindet sich unter der Staubschutzkappe.
Die mit MOSFETs ausgestattete V3-Gearbox ist mit einem innovativen ETU-System gepaart, das eine hervorragende Reaktionszeit und Qualität des Abzugs gewährleistet.
Dank der hochwertigen Materialien und der hohen Leistung ist die PRK9 die ideale Wahl für Einsteiger und Veteranen, die einen Nachbau der Premiumklasse zu einem vernünftigen Preis suchen.
INFO: Aufgrund von Fertigungs-, Material- und Messtoleranzen kann der tatsächliche Joule-Wert um bis zu +/- 10% abweichen.
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Eigenschaft | Wert |
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Bedienseite | Rechts |
Gearbox Version | V3 Custom |
Hopup | Variabel |
Innenlauflänge | 128 mm |
Joule | 1.5 J (ca. 404 FPS, 0.20g BB) |
Kaliber | 6mm |
Laufgewinde | 14mm CCW |
Magazinkapazität | 40 Schuss |
Motor Bauform | Short |
Schienensystem | Picatinny Rail |
Schussmodus | Halbautomatisch |
Stecker | T-Plug |
Waffenmodell | AK |
Länge | 55.5 cm |
Länge verpackt | 70 cm |
Breite verpackt | 25.5 cm |
Höhe verpackt | 7.5 cm |
Gewicht | 2.59 kg |
Gewicht verpackt | 3.55 kg |
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Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Softairwaffen/Airsoftwaffen
Grundsätzlich gelten sogenannte Softairwaffen/Airsoftwaffen als Druckluftwaffen, da sie per Luftdruck kleine Plastikkugeln (BBs) durch einen Metalllauf verschießen.
Achtung: Jeder Besitzer von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte und hierzu gehören auch minderjährige Kinder des Besitzers sie unbefugt an sich nehmen.
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO2-Waffen und Softairwaffen
Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Das Waffengesetz finden Sie hier: Infos
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